Aufschreiben muss
man sie.
Seit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts steht fest: Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen. Nicht irgendwann, sondern jetzt – abgeleitet aus dem Arbeitsschutzgesetz. Was das praktisch heißt, ist weniger dramatisch, als viele befürchten.
Was gilt
Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 entschieden, dass sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG eine Pflicht ergibt, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen. Daneben verlangt § 16 Abs. 2 ArbZG schon lange, Arbeitszeiten über die werktägliche Arbeitszeit hinaus aufzuzeichnen.
- Erfasst werden Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit – daraus ergeben sich auch die Pausen.
- Die Form ist nicht vorgeschrieben. Papier ist zulässig, eine Tabelle auch. Elektronisch ist einfacher, aber keine Bedingung.
- Aufzeichnen darf auch die Beschäftigte oder der Beschäftigte selbst. Die Verantwortung, dass es geschieht, bleibt beim Arbeitgeber.
- Aufbewahrt wird über die gesetzlich vorgesehene Dauer.
Ein Gesetz, das die Einzelheiten regelt, war zum Zeitpunkt dieses Beitrags in Arbeit. Was am Ende genau gefordert wird – etwa eine elektronische Form oder Ausnahmen für kleine Betriebe –, kann davon abweichen. Dieser Beitrag ordnet ein und ersetzt keine Rechtsberatung.
Warum es sich auch ohne Pflicht lohnt
- Nachweis bei Streit. Ohne Aufzeichnungen steht Aussage gegen Aussage – und die Beweislast liegt beim Arbeitgeber.
- Nachkalkulation. Erst wenn Stunden auf Aufträgen liegen, weiß man, welche Art von Auftrag sich rechnet und welche nicht.
- Abrechnung nach Aufwand wird belegbar statt geschätzt.
- Überstunden werden sichtbar, bevor sie zum Problem werden.
- Personalplanung auf Zahlen statt auf Gefühl.
Worauf bei einem System zu achten ist
- Auf der Baustelle bedienbar, mit dicken Fingern und Handschuhen. Was umständlich ist, wird abends geschätzt statt erfasst.
- Funktioniert ohne Netz und überträgt später. Funklöcher gibt es genug.
- Auftragsbezug. Ein System, das nur „gearbeitet von 7 bis 16" kennt, verschenkt den halben Nutzen.
- Export. Die Daten müssen in die Lohnabrechnung, ohne dass jemand abtippt.
- Datenschutz. Standortdaten sind heikel. Eine dauerhafte Ortung ist in aller Regel unzulässig; die Erfassung von Kommen und Gehen reicht.
- Mitbestimmung. Wo ein Betriebsrat besteht, ist die Einführung mitbestimmungspflichtig.
Der Einstieg ohne Projekt
- Mit dem anfangen, was da ist: ein einheitlicher Stundenzettel für alle, digital oder auf Papier, mit Auftragsnummer.
- Eine feste Zeit für die Abgabe. Täglich ist ideal, wöchentlich ist das Minimum – geschätzte Stunden nach drei Wochen sind wertlos.
- Nach zwei Monaten auswerten: Wo liegen die Stunden wirklich? Dieser Blick überrascht fast jeden Betrieb.
- Erst dann ein Werkzeug auswählen, das genau das abbildet, was sich bewährt hat.
Wer die Erfassung mit der Auftragsverwaltung verbindet, bekommt zwei Dinge auf einmal: die Pflicht erfüllt und eine Nachkalkulation, die vorher niemand hatte.

