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Recht

Barrierefreiheit ist
seit 2025 für viele Pflicht.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Viele Betriebe haben davon nichts mitbekommen, und viele andere sind gar nicht betroffen. Es lohnt sich, den Unterschied zu kennen – und das Thema trotzdem nicht abzuhaken.

2 Minuten Lesezeit

Worum es geht

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt eine europäische Richtlinie um. Es verpflichtet zu barrierefreier Gestaltung bei bestimmten Produkten und Dienstleistungen – darunter der elektronische Geschäftsverkehr, also im Kern Online-Shops und Buchungsstrecken, die sich an Verbraucherinnen und Verbraucher richten.

Es geht nicht um jede Website. Eine reine Darstellungsseite ohne Vertragsabschluss ist etwas anderes als ein Shop. Entscheidend ist, ob über die Seite eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher erbracht wird.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Für Dienstleistungen gibt es eine Ausnahme für Kleinstunternehmen: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.

Zwei Einschränkungen, die oft übersehen werden. Erstens gilt die Ausnahme für Dienstleistungen, nicht in gleicher Weise für Produkte. Zweitens ist sie eine Momentaufnahme: Wer wächst, wächst in die Pflicht hinein.

Warum sich das auch ohne Pflicht lohnt

Barrierefreiheit klingt nach Sonderfall und ist in Wahrheit Grundhandwerk. Ausreichender Kontrast hilft allen, die im Hellen auf ihr Telefon schauen. Bedienbarkeit per Tastatur hilft allen, die schnell arbeiten. Verständliche Beschriftungen helfen allen, die es eilig haben.

Dazu kommt: Vieles davon ist gleichzeitig gute Technik. Sinnvolle Überschriftenstruktur, beschriftete Formularfelder, Alternativtexte für Bilder – Suchmaschinen lesen eine Seite auf ganz ähnliche Weise wie ein Screenreader.

Womit man anfängt

  1. Kontrast prüfen. Normaler Text braucht ein Verhältnis von mindestens 4,5 zu 1 gegen seinen Hintergrund, große Schrift 3 zu 1. Graue Schrift auf hellgrauem Grund ist der häufigste Verstoß.
  2. Nur mit der Tastatur bedienen. Tab-Taste drücken und durch die Seite gehen. Erreichst Du jede Schaltfläche? Siehst Du immer, wo Du gerade bist? Kommst Du aus jedem Fenster wieder heraus?
  3. Formularfelder beschriften. Ein Platzhaltertext im Feld ist keine Beschriftung – er verschwindet beim Tippen. Es braucht ein echtes Label.
  4. Bilder mit Alternativtext versehen. Beschreibe, was zu sehen ist, nicht „Bild1.jpg". Rein dekorative Bilder bekommen einen leeren Alternativtext, damit sie übersprungen werden.
  5. Überschriften in der richtigen Reihenfolge. Eine H1 pro Seite, darunter H2, darunter H3 – ohne Sprünge. Überschriften sind Struktur, nicht Schriftgröße.
  6. Videos untertiteln. Untertitel helfen nicht nur Gehörlosen, sondern allen, die ohne Ton schauen. Das ist inzwischen die Mehrheit.

Was ein Test wirklich zeigt

Automatische Prüfwerkzeuge finden einen Teil der Probleme – fehlende Alternativtexte, schwache Kontraste, fehlende Beschriftungen. Sie finden nicht, ob ein Alternativtext sinnvoll ist oder ob die Reihenfolge beim Durchtabben logisch bleibt.

Der ehrlichste Test dauert fünf Minuten: Leg die Maus weg und versuche, über Deine eigene Website eine Anfrage zu senden. Was dabei nicht klappt, ist das, was zu tun ist.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen zum Thema.

Gilt das BFSG für jede Website?
Nein. Es zielt auf bestimmte Produkte und Dienstleistungen, im Netz vor allem auf den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. Eine reine Darstellungsseite ist etwas anderes als ein Shop.
Was bedeutet die Kleinstunternehmen-Ausnahme genau?
Bei Dienstleistungen greift sie bei weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Beides muss zusammen zutreffen.
Welcher Standard ist gemeint?
In der Praxis orientiert man sich an den Web Content Accessibility Guidelines, üblicherweise an Stufe AA. Sie sind die Grundlage der europäischen Norm für barrierefreie IT.
Bringt Barrierefreiheit etwas für Google?
Indirekt ja. Saubere Überschriften, beschriftete Felder und Alternativtexte helfen Suchmaschinen, eine Seite zu verstehen – aus demselben Grund, aus dem sie Screenreadern helfen.
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