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Recht

Die letzte Rechnung
ist die wichtigste.

Bei der Schlussrechnung wird abgerechnet, was über Wochen gelaufen ist: Abschläge, Nachträge, Skonto, Sicherheitseinbehalt. Genau deshalb steckt hier der größte Teil der Streitfälle — und zwar fast immer wegen Formfehlern, nicht wegen der Leistung.

Von 3 Minuten Lesezeit

Was sie von einer normalen Rechnung unterscheidet

  • Sie schließt ab. Nach der Schlussrechnung sollen keine weiteren Forderungen aus diesem Auftrag kommen. Wer etwas vergisst, hat es in aller Regel verloren.
  • Sie muss als solche bezeichnet sein. „Schlussrechnung" gehört in die Überschrift, damit für beide Seiten klar ist, was sie bedeutet.
  • Alle Abschlagszahlungen werden aufgeführt — einzeln, mit Datum und Betrag, und am Ende abgezogen. Eine Schlussrechnung, die nur den Restbetrag nennt, ist nicht nachvollziehbar.
  • Die Umsatzsteuer wird auf die Gesamtleistung berechnet, nicht auf den Restbetrag. Die in den Abschlägen bereits abgeführte Steuer wird verrechnet. Das ist der Fehler, der am häufigsten vorkommt.
  • Nachträge gehören hinein, jeder einzeln, mit Bezug auf die Beauftragung.

Wann sie fällig wird

Die Vergütung wird bei einem Werkvertrag mit der Abnahme fällig — nicht mit dem Versand der Rechnung. Ohne Abnahme keine fällige Schlussrechnung, und ohne fällige Forderung kein Verzug.

  1. Erst Abnahme, dann Schlussrechnung. Die Reihenfolge ist nicht beliebig.
  2. Die Abnahme dokumentieren — mit Protokoll, Datum und Unterschrift. Sie kann auch durch Ingebrauchnahme oder Fristablauf eintreten; das gehört im Einzelfall geprüft.
  3. Prüffristen beachten. Je nach Vertragsart hat der Besteller Zeit, die Rechnung zu prüfen, bevor Verzug eintritt. Bei VOB-Verträgen gelten dafür eigene Fristen.
  4. Mängel berechtigen zum Einbehalt — aber nur in angemessener Höhe, nicht des Gesamtbetrags.

Dieser Beitrag ordnet ein und ersetzt keine Rechtsberatung; bei Bauverträgen unterscheiden sich BGB und VOB in wichtigen Punkten.

Die Fehler, die Geld kosten

  • Zu spät gestellt. Zwischen Fertigstellung und Schlussrechnung vergehen in vielen Betrieben Wochen. Jede davon verschiebt den Zahlungseingang um dieselbe Zeit.
  • Nachträge nicht schriftlich beauftragt. Was mündlich auf der Baustelle besprochen wurde, steht später gegen Aussage. Jeder Nachtrag gehört vor der Ausführung schriftlich bestätigt.
  • Abschläge falsch verrechnet oder die Steuer auf den Restbetrag gerechnet.
  • Leistungen vergessen. Nach der Schlussrechnung nachzufordern ist schwierig — deshalb vor dem Stellen einmal das Aufmaß und die Nachträge durchgehen.
  • Kein Zahlungsziel als Datum. „Zahlbar innerhalb von 14 Tagen" ist schwächer als „zahlbar bis zum 30.09.2026".
  • Sicherheitseinbehalt nicht geregelt. Wenn einbehalten wird, gehört in die Rechnung, wie viel, wie lange und wogegen er abgelöst werden kann.

Wie es schneller geht

  1. Aufmaß und Stunden laufend erfassen, nicht am Ende rekonstruieren.
  2. Nachträge sofort schriftlich bestätigen lassen — eine Nachricht mit „bitte kurz bestätigen" reicht.
  3. Die Abnahme direkt vor Ort protokollieren und unterschreiben lassen.
  4. Die Rechnung aus dem Auftrag erzeugen, mit allen Abschlägen bereits hinterlegt.
  5. Am selben Tag versenden. Wer bis Montag wartet, wartet auch drei Tage länger auf das Geld.

Und danach: ein Datum für die Erinnerung setzen. Die freundliche Nachfrage drei Tage nach Fälligkeit erledigt einen großen Teil der offenen Posten, bevor überhaupt jemand an eine Mahnung denkt.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen zum Thema.

Muss „Schlussrechnung" draufstehen?
Vorgeschrieben ist die Bezeichnung nicht ausdrücklich, sie schafft aber Klarheit über die Wirkung — und die ist im Streitfall entscheidend.
Kann ich nach der Schlussrechnung noch nachfordern?
Nur in engen Ausnahmen. Deshalb vor dem Stellen alle Positionen und Nachträge prüfen.
Wie werden Abschläge steuerlich behandelt?
Die Umsatzsteuer wird auf die Gesamtleistung berechnet; die in den Abschlägen bereits ausgewiesene Steuer wird verrechnet. Die Darstellung gehört mit der Steuerberatung abgestimmt.
Was, wenn der Kunde die Abnahme verweigert?
Dann prüfen, ob die Verweigerung berechtigt ist. Bei unberechtigter Verweigerung kann die Abnahme unter Umständen als erfolgt gelten — das gehört fachkundig beurteilt.
Der nächste Schritt

Vom Aufmaß zur Rechnung,
ohne Rekonstruktion.

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