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Recht

Eine Schätzung.
Keine Zusage.

Angebot und Kostenvoranschlag werden im Alltag durcheinandergeworfen, und im Streitfall macht genau das den Unterschied. Das eine bindet, das andere schätzt — mit Folgen für beide Seiten.

Von 3 Minuten Lesezeit

Der Unterschied

  • Das Angebot ist eine verbindliche Erklärung. Wer es annimmt, schließt einen Vertrag zu diesem Preis. Eine Bindefrist legt fest, wie lange das gilt.
  • Der Kostenvoranschlag ist eine fachmännische Schätzung der voraussichtlichen Kosten. Er ist nicht bindend — aber auch nicht beliebig.
  • In der Praxis wird oft „Kostenvoranschlag" auf ein Dokument geschrieben, das ein Angebot ist. Entscheidend ist nicht die Überschrift, sondern was darinsteht und wie es gemeint war.

Wie weit darf er überschritten werden?

Das Gesetz regelt das in § 650 BGB: Stellt sich heraus, dass die Kosten den Voranschlag wesentlich überschreiten, muss der Unternehmer den Besteller unverzüglich darauf hinweisen. Tut er das nicht, riskiert er den Mehrbetrag.

  1. „Wesentlich" ist nicht gesetzlich beziffert. In der Rechtsprechung wird häufig ein Bereich um zehn bis etwa zwanzig Prozent genannt; das hängt vom Einzelfall ab und ist keine feste Grenze.
  2. Unverzüglich heißt sofort, nicht mit der Schlussrechnung. Wer die Überschreitung erst am Ende mitteilt, hat den Hinweis verpasst.
  3. Der Besteller kann kündigen, wenn die Überschreitung wesentlich ist. Dann wird die bis dahin erbrachte Leistung vergütet.
  4. Schriftlich hinweisen und die Zustimmung festhalten. Ein Anruf ohne Notiz nützt im Streit nichts.

Dieser Beitrag ordnet ein und ersetzt keine Rechtsberatung; bei größeren Bauvorhaben gelten je nach Vertragsart Besonderheiten.

Darf ein Kostenvoranschlag etwas kosten?

Ja — aber nur, wenn das vorher vereinbart wurde. Im Zweifel ist er nach § 632 Abs. 3 BGB nicht zu vergüten.

  • Wer ihn berechnen will, sagt es vor der Aufnahme, nennt den Betrag und hält die Vereinbarung schriftlich fest.
  • Verbreitet und fair: Der Betrag wird bei Auftragserteilung verrechnet. Das nimmt dem Kunden die Sorge und Dir die unbezahlte Anfahrt.
  • Ohne vorherige Vereinbarung lässt sich nachträglich nichts verlangen — auch nicht für die Anfahrt.

Was hineingehört

  1. Die Bezeichnung — Kostenvoranschlag oder Angebot, und was das bedeutet.
  2. Wer, für wen, wann: vollständige Anschriften, Datum, eine Nummer.
  3. Die Leistung, Position für Position, mit Menge und Ausführung. Je genauer, desto kleiner der Spielraum für Streit.
  4. Preise je Position, Zwischensumme, Umsatzsteuer, Endbetrag.
  5. Was nicht enthalten ist. Der wichtigste Absatz überhaupt — Entsorgung, Gerüst, Malerarbeiten, unvorhergesehene Befunde.
  6. Annahmen, auf denen die Schätzung beruht. „Kalkuliert für tragfähigen Untergrund" ist später Gold wert.
  7. Gültigkeit und, falls verbindlich, die Bindefrist.
  8. Der Hinweis auf die Mitteilungspflicht bei wesentlicher Überschreitung.

Und der praktische Teil: Wer diese Punkte einmal als Vorlage anlegt, schreibt den nächsten Voranschlag in zehn Minuten statt in einer Stunde — und vergisst nichts.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen zum Thema.

Ist ein Kostenvoranschlag bindend?
Nein, er ist eine Schätzung. Bei wesentlicher Überschreitung besteht aber eine Hinweispflicht, und ohne Hinweis kann der Mehrbetrag entfallen.
Um wie viel darf überschritten werden?
Eine feste Grenze gibt es nicht. In der Rechtsprechung wird häufig ein Bereich um zehn bis zwanzig Prozent genannt; entscheidend ist der Einzelfall.
Darf ich für die Erstellung Geld verlangen?
Nur bei vorheriger Vereinbarung. Im Zweifel ist er unentgeltlich.
Was ist stärker — Angebot oder Kostenvoranschlag?
Für den Kunden ist das Angebot verlässlicher, für den Betrieb ist der Voranschlag flexibler. Wer verbindlich anbieten kann, gewinnt damit oft den Auftrag.
Der nächste Schritt

Klare Angebote,
weniger Rückfragen.

Wir bauen Abläufe, in denen Aufnahme, Angebot und Auftrag zusammenhängen. Der Digital-Check zeigt in drei Minuten, wo bei Dir Zeit liegen bleibt.